Tourenreglement
Begriffe
Art. 1
Im Folgenden sind Bezeichnungen wie „Tourenleiter“, „Teilnehmer“, „Verantwortlicher“, „Tourenchef“ geschlechtsneutral zu verstehen. Alle Funktionen stehen selbstverständlich Frauen und Männern offen.
Art. 2
Als Touren im Sinne dieses Reglements gelten alle sportlichen Aktivitäten der Sektion wie z.B. Hoch-, Wander-, Berg-, Kletter-, Ski- und Schneeschuhtouren, Eisklettern und Kurse.
Geltungsbereich
Art. 3
Das Tourenreglement gilt für das gesamte Tourenwesen der Sektion Saas. Es gilt ebenfalls für das Tourenwesen der JO, soweit diese keine abweichenden Regelungen treffen.
Organisation des Tourenwesens
Art. 4
Der Vorstand wählt die Tourenchefs Sommer und Winter, sowie den JO Chef. Sie sind zuständig für die Organisation des Tourenwesens. Die JO ist bezüglich ihres Tourenprogramms autonom und wird vom JO-Experten genehmigt.
Art. 5
Die Tourenchefs sind für die Sektionsmitglieder Ansprechpartner und Beschwerdeinstanz für das gesamte Tourenwesen. Sie informieren an Versammlungen, geben Auskünfte und nehmen Kritik, Anregungen und Vorschläge entgegen. Sie stellen zusammen mit den Tourenleitern das Jahresprogramm auf. Sie sind besorgt für die Förderung und den Nachwuchs von Tourenleitern. Sie ernennen neue Tourenleiter und überwachen deren Tätigkeit.
Die Tourenchefs sind berechtigt, Tourenleiter als Verantwortliche von bestimmten oder allen Touren auszuschliessen, wenn wichtige Voraussetzungen (z.B. Ausbildung, Beachtung von Regeln, Eignung) nicht mehr erfüllt sind. Die Ernennung und der Ausschluss von Tourenleitern sind vom Vorstand zu genehmigen.
Art. 6
Die Tourenleiter organisieren und leiten die Touren der Sektion unter Wahrung der Sorgfaltspflicht. Die Tourenleiter müssen den SAC- oder den J&S – Richtlinien entsprechend ausgebildet sein und sich regelmässig weiterbilden. Die Kosten (Kurskosten, Übernachtung, Halbpension) für die Aus- und Weiterbildung übernimmt die Sektion.
Pro ausgeschriebene Tour gibt es einen Tourenleiter, der verantwortlich für Organisation und Durchführung ist. Er fällt zudem alle während der Tour zu treffenden Entscheidungen und ist verantwortlich für die sichere Durchführung. Er meldet die Tourenteilnehmer vorgängig zur Tour den Tourenchefs, rechnet mit dem Vorstand ab und ist zudem Verantwortlich für die Einhaltung des Notfallkonzeptes (u.a. Aushändigung Notfallkarte, persönliches Notfallblatt dabei).
Die Tourenleiter verpflichten sich in den ersten 3 Jahren nach der Ausbildung für die Sektion mindestens 3 Touren pro Jahr in der erlernten Fachrichtung (Tourenleiter Sommer/Winter, Klettern, Wandern etc.) auszuschreiben und durchzuführen. Wird dieser Passus nicht erfüllt, erfolgt eine Rückzahlung (pro Rata) der Kurskosten an die Sektion. Nach 3 Jahren soll jeder Tourenleiter mindestens 2 Touren pro Jahr ausscheiben. Es wird zudem erwartet, dass die Tourenleiter sich für andere Touren als Seilführer zur Verfügung stellen.
Ankündigung der Touren
Art. 7
Im Jahresprogramm ist jede Tour mit Datum, Ziel oder Zweck, Art, Schwierigkeit gemäss SAC-Skala und der konditionellen und technischen Anforderungen sowie dem Namen des Tourenleiters aufgeführt.
Das Tourenprogramm des Folgejahres wird in der Herbst-Tourenleitersitzung besprochen; über die definitive Aufnahme einer Tour ins Jahresprogramm entscheidet der zuständige Tourenchef. Das Tourenprogramm soll die Wünsche und Leistungsfähigkeit möglichst vieler Mitglieder berücksichtigen.
Werden für eine Tour zusätzliche Seilführer benötigt, werden die Kriterien für die Anzahl bei der Jahresplanung nach Absprache mit den Tourenchefs bestimmt (z.B. bei Hochtouren: 2er-Seilschaften, bei Skitouren: pro 8 Teilnehmer)
Art. 8
Die im Jahresprogramm aufgeführten Touren werden im Internet bis zur GV aufgeschaltet und beschrieben. Bei der Ausschreibung sind die Anforderungen an die Teilnehmer sowie die nötige Ausrüstung zu umschreiben. Man kann jedoch darauf verzichten, die benötigte Ausrüstung im Detail zu erwähnen. Dies gehört zu den allgemeinen Voraussetzungen und Grundkenntnissen. z.B. genügt der Hinweis „Normale Hochtourenausrüstung“.
Spätestens 2 Wochen vor der Tour können sich die Mitglieder für die Tour im Internet anmelden. Aufgrund von notwendigen Reservierungsfristen kann die Tour auch vorher für Anmeldungen geöffnet werden. Anmeldungen, die vorzeitig gemacht werden, können gelöscht werden.
Art. 9
In Ergänzung zu den im Jahresprogramm publizierten Touren sind weitere, kurzfristig geplante Touren möglich. Voraussetzung ist die Genehmigung durch den zuständigen Tourenchef und eine rechtzeitige Publikation im Internet.
Anmeldung und Teilnehmerauswahl
Art. 10
Jedes Sektionsmitglied ist berechtigt, im Rahmen dieses Reglements an allen Veranstaltungen der Sektion teilzunehmen. Dabei hat es die Angaben zu den Anforderungen und der nötigen Ausrüstung in der Detailausschreibung sowie die Anmeldebedingungen zu beachten. Zusätzliche Informationen sind beim Tourenleiter einzuholen. Jeder Teilnehmer ist dafür verantwortlich, dass er den Anforderungen der Tour in psychischer und physischer Hinsicht gewachsen ist. Die Teilnahme kann von Bedingungen abhängig gemacht werden (z.B. Trainingstour, Kursbesuch, Tourenerfahrung, Referenzen). Der Tourenleiter kann Teilnehmer, deren Fähigkeiten ihm nicht genügend bekannt sind, oder die den Anforderungen einer Tour nicht gewachsen sind, von der Teilnahme ausschliessen.
Art. 11
Der Tourenleiter legt die Teilnehmeranzahl fest und bestimmt das Anforderungsprofil, dem die Interessenten zu entsprechen haben. Der Tourenleiter berücksichtigt insbesondere die Schwierigkeit der Tour und die notwendige Anzahl von Seilführern.
Art. 12
Für die Teilnahme an Touren und Anlässen aller Art ist eine schriftliche Anmeldung über Internet erforderlich. Eine Anmeldung ist nur während der entsprechenden Anmeldefrist zulässig. Bei Touren mit begrenzter Teilnehmerzahl erfolgt die Berücksichtigung der Anmeldungen in der Regel nach ihrer Reihenfolge. Die Anmeldung erfolgt über die Newsseite im Internet. Dort kann sich der Teilnehmer innerhalb der Anmeldefrist für die einzelnen Touren unter den Kommentaren direkt einschreiben. Für allfällige Rückfragen wird jeweils die Telefonnummer und die persönliche Email-Adresse angegeben. Zudem sind die Bedingungen des Notfallkonzeptes zu beachten.
Teilnehmer, die durch die Mithilfe an einem Anlass einen Bonus erhalten haben, können sich vorzeitig mit dem Vermerk (Einlösung Helferbonus) für eine Tour anmelden.
Art. 13
Mitglieder anderer Sektionen und Gäste sind willkommen. Bei beschränkter Teilnehmerzahl werden die Mitglieder der Sektion SAAS zuerst berücksichtigt.
Durchführung der Touren
Art. 14
Ist der Tourenleiter verhindert, die Tour durchzuführen, kann er nach Rücksprache mit dem Tourenchef einen Ersatzleiter suchen.
Art. 15
Erfordert die Durchführung einer Tour den Beizug eines Bergführers, so ist dies bereits im Rahmen der Ausarbeitung des Jahresprogramms mit dem zuständigen Tourenchef abzusprechen. Bei Touren und Kursen mit Bergführern hat der Tourenleiter nur die organisatorische Verantwortung inne. Die technische Tourenleitung obliegt dem Bergführer.
Art. 16
Der Tourenleiter entscheidet, ob die Verhältnisse die Durchführung der geplanten Tour erlauben oder ob diese geändert oder verschoben wird. Die Ersatztour wird den Teilnehmern und ihrem Können angepasst. Die Ersatztour und eine wesentliche Änderung der Route muss vorgängig dem zuständigen Tourenchef gemeldet werden, sofern nicht ein Bergführer beigezogen wird.
Art. 17
Alle Teilnehmer haben den Anordnungen des Tourenleiters unbedingt Folge zu leisten.
Art. 18
Trennt sich ein Teilnehmer unterwegs von der Gruppe, tut er dies auf eigene Gefahr und Verantwortung. Von der Trennung an gilt er nicht mehr als Teilnehmer der Tour, haftet jedoch für die verursachten Kosten.
Art. 19
Über Unfälle oder andere aussergewöhnliche Vorkommnisse auf der Tour, insbesondere bei Verletzungen oder Tötung von Personen, hat der Tourenleiter den Sektionspräsidenten und den Tourenchef umgehend zu benachrichtigen.
Art. 20
Nach jeder Tour wird dem Tourenchef ein kurzes Feedback gegeben. Über jeden Anlass des SAC SAAS wird ein Bericht im Internet veröffentlicht. Der Tourenleiter kann dazu das Verfassen des Berichtes und die Verantwortung fürs Fotografieren an Teilnehmer übergeben. Der Tourenleiter ist verantwortlich, dass der Bericht innerhalb 2 Wochen nach der Tour zur Veröffentlichung vorliegt.
Haftung und Versicherung
Art. 21
Die Teilnahme an einer Tour erfolgt auf eigenes Risiko. Die Versicherungen sind Sache der Teilnehmer. Zur Deckung von Haftpflichtansprüchen von Teilnehmern gegen die Sektion und den verantwortlichen Tourenleiter besteht eine vom SAC abgeschlossene Haftpflichtversicherung. Eine Haftung der Sektion und des verantwortlichen Tourenleiters für Schäden, welche Teilnehmer auf einer Tour erleiden, bestehen nur im Umfang der Leistungen dieser Versicherung. Eine darüber hinaus gehende Haftung von Sektion und Tourenleiter ist ausgeschlossen. Für die Kosten von allfälligen Rettungs- und Suchaktionen haftet der betroffene Teilnehmer persönlich.
Kostenregelung
Art. 22
Die Teilnehmer bezahlen ihre persönlichen Auslagen selber. Für organisierte Touren der Sektion, inklusive Bergführertouren gelten folgende Ansätze:
- Pro Tag 15.00 plus 20.00 pro Übernachtung für Touren mit 2er und 3er Seilschaften
- Jugend pro Tag 10.00
Befreit von diesen Beträgen sind die Tourenleiter sowie Wanderleiter und J&S Leiter, welche die jeweilige Tour organisieren. Bei Skihochtouren, Berghochtouren und Klettertouren sind Seilführer von dieser Beitragspflicht ebenfalls befreit. Alle Tourenleiter, welche nicht an der Organisation oder als Seilführer beteiligt sind, bezahlen den oben erwähnten Teilnehmerbeitrag.
An Sektions-Kursen wird von den Teilnehmern ein angemessenes Kursgeld inklusive SAC Beitrag erhoben. Der Betrag wird vom Tourenchef festgelegt.
Art. 23
Der Tourenleiter kann von den Teilnehmern eine Anzahlung verlangen.
Art. 24
Ist ein angemeldeter Interessent an der Teilnahme verhindert, hat er sich umgehend abzumelden, um dem Tourenleiter zu ermöglichen, allfällig weitere Interessenten zu berücksichtigen. Der Leiter kann zur Deckung bereits entstandener Kosten von abgemeldeten oder nicht erschienenen Teilnehmern einen Kostenbeitrag einfordern oder eine allfällige Anzahlung zurückbehalten.
Art. 25
Die Sektion entschädigt die Tourenleiter und Seilführer gemäss gültigem Spesenreglement. -> sac-saas.ch/spesenreglement/
Externe Kurse werden gemäss Absprache mit dem Tourenchef subventioniert. Die Spesenansätze und Subventionen werden jährlich überprüft und wenn nötig angepasst.
Art. 26
Mitfahrer entschädigen den Fahrer.
Genehmigung
Samuel Anthamatten Simone Knepper
Präsident Vize-Präsidentin
Das vorstehende Reglement ersetzt das Tourenreglement der Sektion SAAS vom 26 November 2016. Es wurde am 26. November 2022 durch die Generalversammlung verabschiedet und tritt sofort in Kraft.