Statuten SAC Sektion Saas
Begriffe
Sämtliche Begriffe in diesen Statuten beziehen sich gleichermassen auf Frauen und Männer.
Art. 1 Name, Sitz
- 1. Unter dem Namen SAC Sektion SAAS besteht im Saastal ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Er ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden.
2. Die Sektion organisiert sich selbständig im Rahmen der Statuten des Schweizer Alpenclubs SAC (Zentralverband) und den vorliegenden Statuten.
3. Der Sitz der Sektion befindet sich am Wohnort des jeweiligen Präsidenten.
Art. 2 Zweck
1. Die Sektion verbindet am Bergsport und an der Bergwelt interessierte Menschen.
2. Die Aktivitäten der Sektion umfassen sowohl die klassischen Bergsportarten als auch neuere Formen des Freizeit- und Leistungsbergsports.
3. Die Sektion setzt sich für die nachhaltige Entwicklung und Erhaltung der Bergwelt ein sowie für Kultur, die im Zusammenhang mit den Bergen steht.
4. Die Sektion anerkennt und berücksichtigt die Bedürfnisse des Tourismus im Berggebiet. Dazu gehört u.a. der Bau und Betrieb von Infrastrukturanlagen wie Luftseilbahnen und Skipisten etc.
5. Die Sektion setzt sich für den freien Zugang zur Gebirgswelt ein und versucht, in Zusammenarbeit mit den Behörden und anderen Interessenvertretern eine gütliche Einigung zu erreichen. Sie kann zur Wahrung ihrer Interessen den Rechtsweg beschreiten.
Art. 3 Aufgaben
Den Zweck sucht die Sektion insbesondere zu erreichen durch:
– Veranstaltungen von Kursen und Vorträgen zur Aus- und Weiterbildung von Tourenleitern und Mitgliedern
– Ausbildung und Förderung der Jugend (JO)
– ein attraktives Tourenprogramm
– einen aktuellen Internet Auftritt
– Instandhaltung des sektionseigenen Biwaks und der sektionseigenen Clubhütte
– finanzielle Unterstützung von programmgemäss ausgeführten Touren im Rahmen der vorhandenen Mittel
Art. 4 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft kann in der Kategorie Jugend, Familie oder Einzelmitglied erworben werden. Eine Mitgliedschaft ist ab dem 6. Altersjahr möglich. Das Stimm- und Wahlrecht wird ab dem Jahr erlangt, in dem das 16. Altersjahr vollendet wird.
2. Mit dem Beitritt in die Sektion ist automatisch auch die Mitgliedschaft im SAC verbunden.
3. Die Mitgliedschaft in mehreren Sektionen ist statthaft. Rechte und Pflichten gegenüber dem SAC bestehen in solchen Fällen nur bei der vom Mitglied zu bezeichnenden Stammsektion
4. Der Übertritt von einer Sektion in die andere ist möglich. Er ist durch die neue Sektion an die bisherige sowie an den SAC zu melden.
5. Über die Aufnahme eines Neumitglieds entscheidet der Vorstand.
6. Jedes neue Mitglied erhält bei seinem Eintritt in die SAC-Sektion Saas die Sektions- und Zentralstatuten, das Clubabzeichen und den Mitgliederausweis. Nach 25, 40 und 50 Jahren Mitgliedschaft erhält das Mitglied von seiner Stammsektion eine Auszeichnung.
7. Die sektionsinterne Ehrenmitgliedschaft kann jedem zuerkannt werden, der sich innerhalb der Sektion besonders verdient gemacht hat. Diese wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Generalversammlung genehmigt. Ehrenmitglieder sind vom Sektionsbeitrag befreit.
8. Der Austritt ist jederzeit möglich. Er ist schriftlich der Sektion einzureichen. Bei einem Austritt während des Mitgliedsjahres bleiben die Beiträge für das ganze Jahr geschuldet; eine Pro-Rata-Rückerstattung findet nicht statt.
9. Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber der Sektion und dem Zentralverband (ZV) nicht nachkommen oder seinen Interessen zuwiderhandeln, können von der Sektion oder dem ZV ausgeschlossen werden.
Art. 5a Anerkennung Ethik-Charta, Ethik-Statut, Doping-Statut
Als Mitglied des SAC unterstehen die Sektion und ihre Mitglieder der Ethik-Charta, dem Ethik-Statut und dem Doping-Statut von Swiss Olympic sowie den weiteren präzisierenden Dokumenten.
Art. 5b Bindung an übergeordnete Regeln und Geltungsbereiche
Die Sektion ist Mitglied des Schweizer Alpen-Clubs (SAC). Die Statuten, Reglemente und anderen Regeln der internationalen Verbände, bei denen der SAC Mitglied ist, des SAC und deren zuständigen Organe und Kommissionen sind für die Sektion (inkl. ihrer Orts- und Untergruppen) und deren direkte und indirekte Mitglieder verbindlich. Statutenbestimmungen und Beschlüsse der Sektion, ihrer Organe und Mitglieder müssen mit den Regeln und Bestimmungen der internationalen Verbände, des SAC und Swiss Olympic vereinbar sein. Bei Widersprüchen gehen die entsprechenden Regeln und Vorschriften der internationalen Verbände, des SAC und von Swiss Olympic vor.
Art. 6 Beiträge und Haftung der Mitglieder
1. Die Mitglieder entrichten die von der Abgeordnetenversammlung festgelegten Beiträge an den ZV.
2. Der Sektionsbeitrag wird durch die Sektion bestimmt. Die Sektion erhebt eine einmalige Eintrittsgebühr.
3. Die Sektion haftet nur mit ihrem Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 7 Organe
Die Organe der Sektion sind:
– die Generalversammlung
– der Vorstand
– die Rechnungsrevisoren
– die Kommissionen (Kultur- und Umweltbeauftragter)
Art. 8 Die Generalversammlung
1. Die Generalversammlung ist oberstes Organ und hat die Kompetenz zur:
– Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
– Entlastung des Vorstandes
– Genehmigung des Jahresbudgets
– Wahl des Vorstandes, des Präsidenten, bei Bedarf und Antrag an die GV durch den Vorstand des Co-Präsidiums, der Rechnungsrevisoren
– Ausschluss der vom Vorstand vorgeschlagenen Mitglieder
– Statutenrevision
– Festlegung des Sektionsbeitrages
– Ernennung von sektionsinternen Ehrenmitgliedern
– Beschlussfassung über den Bau oder Erwerb von Clubhütten und anderen alpinen Unterkünften
– Erlass sowie Änderung des Tourenreglements
– Auflösung der Sektion
2. Die Generalversammlung wird vom Vorstand jährlich im letzten Quartal des laufenden Jahres mindestens 14 Tage vor der GV unter Angabe der Traktanden durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder einberufen.
3. Die GV kann nur die auf der Tagesordnung verzeichneten Geschäfte sowie an der Versammlung gestellten Anträge, die damit unmittelbar zusammenhängen, behandeln. Auf Traktanden, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ist indessen einzutreten, wenn es die GV mit einer Zweidrittelmehrheit der bgegebenen Stimmen beschliesst; davon ausgeschlossen sind Beschlüsse über eine Statutenrevision und die Auflösung der Sektion.
4. Die Sektion kann durch die GV selbst, durch den Vorstand oder auf Verlangen 5 % der Sektionsmitglieder zu einer ausserordentlichen GV einberufen werden. Zur ausserordentlichen GV wird durch den Vorstand mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Traktanden eingeladen.
5. Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.
6. AIle Abstimmungen werden offen durchgeführt, wenn nicht die Versammlung mit mindestens einem Drittel der Anwesenden eine geheime Abstimmung beschliesst.
7. Soweit in den Statuten nichts anderes enthalten, entscheidet bei Sachgeschäften die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Wird ein Co-Präsidium durch die GV gewählt, entscheidet das Los über den Stichentscheid zwischen den Co-Präsidenten. Das Los gilt für die entsprechende GV.
8. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen. Falls keine Wahl zustande kommt, wird ein weiterer Wahlgang durchgeführt, wobei die höchste Stimmenzahl (relatives Mehr) und bei Stimmengleichheit das Los entscheidet.
Art. 9a Vorstand
1. Der Vorstand ist das Führungsorgan der Sektion. Er vertritt die Sektion gegenüber dem SAC und nach aussen. Er sorgt für die Umsetzung der von der GV getroffenen Beschlüsse. Der Vorstand ist gegenüber der GV verantwortlich.
2. Der Vorstand setzt sich aus 5 bis 10 Mitgliedern zusammen und besteht mindestens aus Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier und Tourenchef. Der Vorstand kann der GV vorschlagen, diesen um weitere Personen zu erweitern. Das Co-Präsidium besteht aus maximal zwei Vorstandsmitgliedern. Dabei entfällt die Funktion des Vizepräsidenten.
3. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten oder des Co-Präsidiums selbst
4. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder umfasst zwei Jahre und beginnt für alle Amtsinhaber zur gleichen Zeit. Sie können wiedergewählt werden. Ergänzungswahlen während der Amtsdauer erfolgen für die restliche Amtszeit des Vorgängers.
5. Eine Amtsperiode beginnt mit der ordentlichen GV.
6. Die gesamte Amtszeit eines Vorstandsmitglieds soll 12 Jahre nicht überschreiten, resp. soll 16 Jahre nicht überschreiten, falls mindestens zwei Amtszeiten als Präsident erfolgen.
7. Bei Stimmengleichheit trit der Präsident den Stichentscheid. Wird ein Co-Präsidium durch die GV gewählt, entscheidet das Los über den Stichentscheid zwischen den Co-Präsidenten. Das Los gilt für das entsprechende Traktandum.
8. Im Vereinsvorstand sollen die Geschlechter ausgewogen vertreten sein.
9. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
– Vollzug der Beschlüsse der GV
– Erlass von Reglementen, mit Ausnahme des Reglements für den Sektionsbeitrag und des Tourenreglements
– Einsetzen von Kommissionen, Projekt- und Arbeitsgruppen sowie Wahl ihrer Mitglieder
– Genehmigung von Verträgen
– Vorbereitung und Durchführung der GV
– Information und Kontakte zu den Mitgliedern
– Durchführung sektionsspezifischer Anlässe
– Wahrnehmung aller Aufgaben, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind
Art. 9b Interessenskonflikte
1. Die Mitglieder des Vorstandes nehmen ihre Pflichten mit der gebotenen Sorgfalt und Effizienz und nach bestem Können wahr.
2. Sie üben ihre Tätigkeit ausschliesslich im Interesse der Sektion aus.
3. Besteht die Möglichkeit eines Interessenkonflikts bei einem Mitglied des Vorstandes hinsichtlich eines Beschlusses des Vorstandes, so orientiert diese Person den Präsidenten oder die Präsidentin und tritt für Beratung und Entscheidung in den Ausstand. Zudem unterlässt diese Person jeglichen Austausch
mit anderen Vorstandsmitgliedern über den Beschluss. Die Stimmenthaltung aufgrund eines Interessenkonflikts ist im Protokoll festzuhalten.
4. Betrifft der Interessenskonflikt den Präsidenten oder die Präsidentin, so orientiert diese seinen Stellvertreter bzw. Stellvertreterin.
5. Bestreitet das betroffene Mitglied den Vorwurf eines Interessenkonflikts, entscheidet der Vorstand unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds.
Art. 9c Annahme von Geschenken
Die Mitglieder des Vorstandes dürfen keine direkten oder indirekten Vergünstigungen erbitten, erhalten, annehmen oder abgeben, die in irgendeinem Zusammenhang mit ihrem Mandat in der Sektion stehen oder diesen Eindruck erwecken könnten und die einen höheren als nur symbolischen Wert haben.
Art. 10 Zeichnungsbefugnis
1. Der Präsident oder Vizepräsident oder eine Person des Co-Präsidiums führt zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied die rechtsverbindliche Unterschrift für die Sektion.
2. Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder für den Bank- und Postcheckverkehr und für bestimmte Aufgaben besondere Vollmachten erteilen.
Art. 11 Revisionsstelle
1. Die Revisionsstelle besteht aus zwei Revisoren, welche die Jahresrechnung prüfen und der Generalversammlung einen schriftlichen Revisionsbericht darlegen. Sie ist jederzeit berechtigt, in die Buchhaltung und die Belege Einsicht zu nehmen. Sie stellen Antrag zur Abnahme der Rechnung und Entlastung des Vorstandes.
2. Die Revisoren werden für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
3. Die Revisoren sind unabhängig, wobei Mitglieder gewählt werden können, nicht jedoch Vorstandsmitglieder.
Art. 12 Kommissionen
1. Der Vorstand kann für das Tourenwesen sowie für besondere Geschäfte Kommissionen bestellen.
2. Die Kommissionen sind dem Vorstand für ihre Geschäftsführung Rechenschaft schuldig.
Art. 13 Pflichten und Rechte der Tourenleiter und Mitglieder
1. Der Tourenchef stellt der Generalversammlung das Tourenprogramm für das folgende Jahr vor.
2. Er ist für die sichere und korrekte Durchführung der Touren verantwortlich.
3. Die Tourenleiter sind berechtigt, Mitglieder von den Hoch- und Klettertouren auszuschliessen:
– die konditionell oder technisch zu wenig vorbereitet sind
– die ungenügend ausgerüstet sind und deswegen für die anderen Tourenteilnehmer eine Gefahr darstellen
4. Die Tourenleiter bestimmen die Seilschaften, die einzuschlagende Route, den Ort und die Zeit des Abmarsches.
Art. 14 Statutenrevision
1. Anträge auf Änderungen der Statuten können vom Vorstand oder Sektionsmitglieder gestellt werden.
2. Anträge der Sektionsmitglieder auf Änderung der Statuten anlässlich einer ordentlichen Generalversammlung sind mindestens zwei Monate vor der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen und die verlangte Änderung im Wortlaut anzugeben.
3. Für Statutenänderung bedarf es der Zweidrittelmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen
Art. 15 Auflösung der Sektion
1. Anträge auf Auflösung der Sektion sind mindestens zwei Monate vor der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
2. Die Generalversammlung, die über die Auflösung der Sektion Beschluss fassen soll, ist mindestens einen Monat vorher schriftlich einzuberufen.
3. Der Auflösungsbeschluss der Generalversammlung erfordert eine Zweidrittelmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
Art. 16 Verwendung des Sektionsvermögen
Im Falle der Auflösung der Sektion wird das Vereinsvermögen an den ZV übertragen mit der Auflage, es während 10 Jahren für eine im Saastal sich neu zu bildende Sektion zur Verfügung zu halten. Danach fällt das Vermögen einer Institution im Saastal zu, welche anlässlich der letzten Generalversammlung zu
bestimmen ist.
Die vorliegenden Statuten wurden an der GV vom 29. November 2025 genehmigt. Sie ersetzen die seit dem 30. November 2024 gültigen Statuten und treten am 29. November 2025 in Kraft.