Statuten SAC Saas

  Art. 1  Name, Sitz

  1. Unter dem Namen SAC Sektion SAAS besteht im Saastal ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Er ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden.
  2. Die Sektion organisiert sich selbständig im Rahmen der Statuten des Schweizer Alpenclubs SAC (Zentralverband) und den vorliegenden Statuten.
  3. Der Sitz der Sektion befindet sich am Wohnort des jeweiligen Präsidenten.

Art. 2  Zweck

  1. Die Sektion verbindet am Bergsport und an der Bergwelt interessierte Menschen.
  2. Die Aktivitäten der Sektion umfassen sowohl die klassischen Bergsportarten als auch neuere Formen des Freizeit- und Leistungsbergsports.
  3. Die Sektion setzt sich für die nachhaltige Entwicklung und Erhaltung der Bergwelt ein sowie für Kultur, die imZusammenhang mit den Bergen steht.
  4. Die Sektion anerkennt und berücksichtigt die Bedürfnisse des Tourismus im Berggebiet. Dazu gehört u.a. der Bau und Betrieb von Infrastrukturanlagen wie Luftseilbahnen und Skipisten etc.

Art. 3  Aufgaben

Den Zweck sucht die Sektion insbesondere zu erreichen durch:

– Veranstaltungen von Kursen und Vorträgen zur Aus- und Weiterbildung von Tourenleitern und Mitgliedern;
– Ausbildung und Förderung der Jugend (JO);
– ein attraktives Tourenprogramm;
– einen aktuellen Internet Auftritt;
– Instandhaltung des sektionseigenen Biwaks und der sektionseigenen Clubhütte
– finanzielle Unterstützung von programmgemäss ausgeführten Touren im Rahmen der vorhandenen Mittel.

Art. 4 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft kann in der Kategorie Jugend, Familie oder Einzelmitglied erworben werden. Eine Mitgliedschaft ist ab dem 6. Altersjahr möglich.
  2. Die Mitgliedschaft in mehreren Sektionen ist statthaft. Das Mitglied bezeichnet die Stammsektion. Der Übertritt von einer Sektion in die andere ist möglich aber meldungspflichtig.
  3. Über die Aufnahme eines Neumitglieds entscheidet der Vorstand unter dem Vorbehalt der nachträglichen Bestätigung durch die Generalversammlung.
  4. Die sektionsinterne Ehrenmitgliedschaft kann jedem zuerkannt werden, der sich innerhalb der Sektion besonders verdient gemacht hat. Diese wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Generalversammlung genehmigt. Ehrenmitglieder sind vom Sektionsbeitrag befreit.
  5. Der Austritt aus der Sektion ist möglich aber meldungspflichtig.
  6. Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber der Sektion und dem Zentralverband (ZV) nicht nachkommen oder seinen Interessen zuwiderhandeln, können von der Sektion oder dem ZV ausgeschlossen werden.

Art. 5 Beiträge und Haftung der Mitglieder

  1. Die Mitglieder entrichten die von der Abgeordnetenversammlung festgelegten Beiträge an den ZV.
  2. Der Sektionsbeitrag wird durch die Sektion bestimmt. Die Sektion erhebt eine einmalige Eintrittsgebühr.
  3. Die Sektion haftet nur mit ihrem Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 6 Organe

Die Organe der Sektion sind:

– die Generalversammlung
– der Vorstand
– die Rechnungsrevisoren
– die Kommissionen (Kultur- und Umweltbeauftragter)

Art. 7  Die Generalversammlung: Befugnisse

Die Generalversammlung ist oberstes Organ und hat die Kompetenz zur:

– Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung;
– Entlastung des Vorstandes;
– Genehmigung des Jahresbudgets;
– Wahl des Vorstandes, des Präsidenten, der Rechnungsrevisoren
– Aufnahme und Ausschluss der vom Vorstand vorgeschlagenen Mitglieder
– Statutenrevision
– Festlegung des Sektionsbeitrages
– Ernennung von sektionsinternen Ehrenmitgliedern
– Beschlussfassung über den Bau oder Erwerb von Clubhütten und anderen alpinen Unterkünften
– Erlass, Änderung oder Aufhebung von Sektionsreglementen
– Auflösung der Sektion

 Art. 8 Einberufung der Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung wird vom Vorstand jährlich im letzten Quartal des laufenden Jahres mindestens 14 Tage vor der GV unter Angabe der Traktanden durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder einberufen.
  2. Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.
  3. AIle Abstimmungen werden offen durchgeführt, wenn nicht die Versammlung mit mindestens einem Drittel der Anwesenden eine geheime Abstimmung beschliesst.
  4. Soweit in den Statuten nichts anderes enthalten, entscheidet bei Sachgeschäften die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
  5. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen. Falls keine Wahl zustande kommt, wird ein weiterer Wahlgang durchgeführt, wobei die höchste Stimmenzahl (relatives Mehr) und bei Stimmengleichheit das Los entscheidet.

Art. 9  Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier, Tourenchef und JO-Chef. Der Vorstand kann der GV vorschlagen, diesen um weitere Personen zu erweitern.
  2. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren umfasst drei Jahre und beginnt für alle Amtsinhaber zur gleichen Zeit. Ergänzungswahlen während der Amtsdauer erfolgen für die restliche Amtszeit des Vorgängers.
  3. Bei Stimmengleichheit trifft der Präsident den Stichentscheid.
  4. Der Vorstand bereitet die Geschäfte der Generalversammlung vor, vertritt die Sektion nach aussen und besorgt alle Geschäfte, die nach den Statuten keinem anderen Organ übertragen sind.

Art. 10 Zeichnungsbefugnis

  1. Der Präsident oder Vizepräsident führt zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied die rechtsverbindliche Unterschrift für die Sektion.
  2. Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder für den Bank- und Postcheckverkehr und für bestimmte Aufgaben besondere Vollmachten erteilen.

Art. 11 Revisionsstelle

Die Revisionsstelle besteht aus zwei Revisoren welche Jahresrechnung prüfen und der Generalversammlung einen schriftlichen Revisionsbericht darlegen. Sie stellen Antrag zur Abnahme der Rechnung und Entlastung des Vorstandes.

Art. 12 Kommissionen

  1. Der Vorstand kann für das Tourenwesen sowie für besondere Geschäfte Kommissionen bestellen.
  2. Die Kommissionen sind dem Vorstand für ihre Geschäftsführung Rechenschaft schuldig.

Art. 13 Pflichten und Rechte der Tourenleiter und Mitglieder

  1. Der Tourenchef stellt der Generalversammlung das Tourenprogramm für das folgende Jahr vor.
  2. Er ist für die sichere und korrekte Durchführung der Touren verantwortlich.
  3. Die Tourenleiter sind berechtigt, Mitglieder von den Hoch- und Klettertouren auszuschliessen;

– die konditionell oder technisch zu wenig vorbereitet sind
– die ungenügend ausgerüstet sind und deswegen für die anderen Tourenteilnehmer eine Gefahr darstellen.

  1. Die Tourenleiter bestimmen die Seilschaften, die einzuschlagende Route, den Ort und die Zeit des Abmarsches.

Art. 14 Statutenrevision

  1. Anträge auf Änderung der Statuten anlässlich einer ordentlichen Generalversammlung sind mindestens zwei Monate vor der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen und die verlangte Änderung um Wortlaut anzugeben.
  2. Für Statutenänderung bedarf es der Zweidrittelsmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.

Art. 15 Auflösung der Sektion

  1. Anträge auf Auflösung der Sektion sind mindestens zwei Monate vor der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
  2. Die Generalversammlung, die über die Auflösung der Sektion Beschluss fassen soll, ist mindestens einen Monat vorher schriftlich einzuberufen.
  3. Der Auflösungsbeschluss der Generalversammlung erfordert eine Zweidrittelsmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.

Im Falle der Auflösung der Sektion wird das Vereinsvermögen an den ZV übertragen mit der Auflage, es während 10 Jahren für eine im Saastal sich neu zu bildende Sektion zur Verfügung zu halten. Danach fällt das Vermögen einer Institution im Saastal zu, welche anlässlich der letzten Generalversammlung zu bestimmen ist.

Diese Statuten wurden an der Generalversammlung des SAC Sektion SAAS vom 9. November 2012 genehmigt.

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